Notebook-Tastatur ...

  • Hallo Leute,

    hmmm... als ich gestern so am Tippen war, besser gesagt am browsen, springt mir auf einmal die Cursor-Rechts-Taste meiner Notebook-Tastatur entgegen. Hab mir dann erst mal die Halterung und diesen ganzen Mechanismus angeschaut und mehrere Minuten lang versucht das Ding wieder einzusetzen, bis ich dann festgestellt habe, dass sich ein kleines Stückchen Plastik (echt winzig, vielleicht 0,5x0,5 mm) abgelöst haben muss, und die Taste deshalb immer wieder rausspringt.

    Nun wollte ich mal wissen ob sowas schon mal jemandem von euch passiert ist, und was man da am besten machen kann. Ich habe ja die Befürchtung, dass ich wegen dieser einen blöden Taste einen ganzen Tastensatz, oder sogar eine ganze Tastatur kaufen muss. Oder gibt's da irgendwelche Spezialshops im Internet, wo man sowas bekommen könnte? Weiß jemand wie das in dem Fall mit Garantie aussieht? Meine kurze google-Aktion war bis jetzt nicht erfolgreich.

    So ein Ärger, bis jetzt hatte ich noch kein Problem mit diesem Gerät (Toshiba Satellite A50)... besitze es seit ca. 4 Monaten.

    Gruß, fileman.

  • Zitat von fileman

    So ein Ärger, bis jetzt hatte ich noch kein Problem mit diesem Gerät (Toshiba Satellite A50)... besitze es seit ca. 4 Monaten.

    Dann sollte es doch kein Problem sein, weil Du noch in der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist liegst.

    Gruß Frank

  • Zitat von Fr_An

    weil Du noch in der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist liegst.



    Wieso sechs ? 24, oder ? AFAIK findet nach sechs Monaten (oder weniger ?) nur die Beweislastumkehr statt, d.h. du musst dann dem Händler beweisen, dass das Gerät von Anfang an defekt war.

    Und eine offensichtlich mangelhafte Verarbeitung bzw. ein Materialfehler, der das Ding nach vier Monaten defekt sein lässt, ist in meinen Augen ein Fehler, welcher von Anfang an bestand.

    Gruß, Christian

  • Ohje, das mit den 24 stimmt auf dem Papier - aber in der Praxis hast Du keine Chance Dein Recht durchzusetzen (zumindest wenn Du nur endliche Geduld/Zeit oder keine Rechtsschutzversicherung hast).
    Aber im ersten halben Jahr sollte es kein Problem sein, da kann man dem Händler notfalls auch Dampf machen!
    Probiers mal - Viel Glück!

    Grüße!
    Trekkie2

  • Zitat von Trekkie2

    Ohje, das mit den 24 stimmt auf dem Papier - aber in der Praxis hast Du keine Chance Dein Recht durchzusetzen (zumindest wenn Du nur endliche Geduld/Zeit oder keine Rechtsschutzversicherung hast).



    IMHO sowohl in der Theorie als auch zu 90% in der Praxis.

    Sicher, sofern es sich nicht (mehr) um Garantie, sondern um Gewährleistung handelt, könnte man als Händler mit der Beweislastumkehr eine Menge Schindluder treiben, aber andererseits würde man damit seine Kunden vertreiben und einen unseriösen Eindruck hinterlassen.
    Ich würd' doch nie wieder einen Cent in einem Laden lassen, der sich bei GWL/Garantie irgendwie querstellt.

    Ich hatte bisher noch absolut keine Probleme mit 24-monatigen Gewährleistungen, und ich hab' schon einiges umgetauscht (grösstenteils in großen Ketten) - mag aber natürlich sein, dass ich da einer von wenigen bin.

    Das letzte, was ich umgetauscht habe, war ein Netgear-Router, der war ca. 20 Monate alt. Und ich meine, es wäre da auch nur ein Jahr Herstellergarantie draufgewesen.

    Gruß, Christian

  • Sechs Monate Gewährleistung und dann 18 Monate Garantie. In der Garantiezeit liegt die Beweislast beim Kunden. Wie das gehandhabt wird, ist vom Händler abhängig. Manche sind kulant und es wird auch in der Garantiezeit anstandslos umgetauscht bzw repariert.

    Wenn da nur etwas von der Taste selbst abgebrochen ist, sollte die Reparatur relativ einfach sein.

    Gruß Frank

  • Zitat von Fr_An

    Sechs Monate Gewährleistung und dann 18 Monate Garantie.


    Meiner Meinung nach ist es genau andersrum.
    Man muss auch beachten, welche Garantie Toshiba gewährt. Die sechs Monate sind nur die gesetztl. Mindestgarantie, viele Hersteller haben von sich aus aber schon die Garantie erweitert, gerade um dem Tohuwabohu mit der Gewährleistung entgegen zu wirken.
    Wie ich so bei Toshiba gelesen habe, haben die Notebooks von Haus aus schon zwischen 1 und 3 Jahren Garantie.

    Cu Rippraff

    Blumige Grüße, Rippraff

  • Frank ich weiß nicht, was ich mit diesen Links soll. Die gesetztl. Gewährleistung beträgt seit 01.01.2002 24 Monate, da gibt's mal gar nichts dran zu rütteln.
    Das Problem dabei ist, dass man als Kunde nach 6 Monaten die Beweislast trägt, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war.
    Viele Hersteller haben deshalb ihre Garantie als freiwillige Zusatzleistung auf 24 Monate ausgedehnt, so z.B Panasonic.
    Der Ausdruck "gesetzl. Mindestgarantie" von mir war insofern falsch, als dass das auch zur Gewährleistung gehört, mit dem Unterschied, dass innerhalb der ersten sechs Monate davon ausgegangen wird, dass der Mangel schon vorhanden war, also die Beweislast nicht beim Kunden liegt.

    Cu Rippraff

    Blumige Grüße, Rippraff

  • Ok, danke schon mal für eure Beiträge. Ich hab inzwischen den Toshiba Service angerufen, die mich an einen "Partner" hier in der Gegend verwiesen haben. Die haben dort auch einen netten Eindruck gemacht, was genau jetzt gemacht werden muss konnte sie mir aber nicht sagen, weil erst morgen wieder Techniker da sind die so eine Frage beantworten können.
    Da bin ich mal gespannt... Und wenn die sagen dass ich was zahlen muss, bring ich das Teil erst mal zum MediaMarkt und versuch's da, allerdings befürchte ich, dass die das Ding dann einschicken, und ich vier Wochen drauf warten muss, das wär's mir nicht wert... Das ist doch das größte Problem mit Garantie / Gewährleistung / was-auch-immer, die langen Wartezeiten!

    Na ja, ich berichte dann hier wie's weitergegangen ist...

    Gruß, fileman.

  • Wir hatten im Studium vor ca. einem Jahr eine Vorlesung "Einführung in das Recht", und ich müsste mich schon arg täuschen, wenn folgendes falsch sein sollte:

    Auf jeden Artikel, der von einem Gewerbetreibenden verkauft wird, gibt's grundsätzlich 24 Monate Gewährleistung. D.h. der Händler hat eine Sachmängelhaftung und muss gewährleisten, dass der Artikel zum Kaufzeitpunkt mängelfrei und so wie beschrieben verkauft wird.

    Mängel "zum Kaufzeitpunkt" umfasst aber auch Verarbeitungsmängel und Materialfehler. Wenn es Fileman's Tastatur nach vier Monaten zerlegt, ist das ein Material- bzw. Verarbeitungsfehler, da sie mindestens 24 Monate hätte halten müssen.

    Ausnahmen von sowas sind natürlich Verschleissteile (z.B. Bremsbeläge oder Reifen an Autos) - da ist natürlich klar, dass diese je nach Einsatz wahrscheinlich die zwei Jahre nicht überstehen werden. Sowas ist dann nochmal speziell geregelt, ist aber auch logisch.

    Zur Beweislastumkehr:
    in den ersten sechs Monaten (ich glaub' es waren die ersten sechs, da bin ich mir jetzt aber nicht 100% sicher) muss der Händler dem Kunden nachweisen, dass der Artikel zum Zeitpunkt des Kaufes mängelfrei war. Und da bleiben im Falle eines Defektes eigentlich nur noch Fahrlässigkeit (z.B. wenn ich mein Notebook vom Tisch schmeiße und dann etwas defekt ist oder ein ähnliches) oder Vorsatz, also wenn ich absichtlich (im Juristenjargon "wissentlich und wollentlich") etwas beschädigt/zerstört habe.
    Nach Ablauf dieser Zeit muss der Kunde dem Händler nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe nicht alles OK war, und er weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat.

    Die Gewährleistung ist gesetzlich auf 24 Monate festgelegt.


    Eine Garantie wiederum hat mit der Gewährleistung direkt nichts zu tun. Eine Garantie ist (wie Rippraff schon sagte) eine freiwillige Zusatzleistung des Händlers bzw. des Herstellers.

    Normalerweise geht's da um eine Funktionsgarantie, der Hersteller/Händler garantiert dem Kunden also, dass z.B. dieses und jenes Gerät über die Garantiezeit (die der Verkäufer frei wählen kann, meist 6, 12, 18 oder 24 Monate) einwandfrei funktionieren wird. Für den Fall, dass es das nicht tut, gibt's für den Händler/Hersteller eigentlich auch wieder nur Fahrlässigkeit und Vorsatz - wobei ich mir gerade nicht ganz sicher bin, ob's da auch sowas wie eine Beweislastumkehr gibt, ich meine aber, die Beweislast liegt bei einer Garantie grundsätzlich beim Verkäufer.

    Rippraff hat also recht.

    Gruß, Christian

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!