Zitat von QuiCo
Da würd ich mir aber schon überlegen einen neuen Brenner zu kaufen.
Nu ja, stimmt schon, dass er in die Jahre gekommen ist, aber da er nur sparsam und schonend benutzt wurde ist er quasi sowas wie ein Garagen-Brenner. Der tut noch ganz gut, war immer zuverlässig, also warum abschießen? Okay, geb ja zu das ich mittlerweile schon mal auf einen neuen schnieken Bruzler geschielt hab, aber was versucht uns die Werbung immer zu sugerieren: Geiz ist geil...
Aber zurück zum Geschäft. Hat mir immer noch alles keine Ruhe gelassen, daher hab ich im UrhG ein wenig rumgeschmöckert. Unter UrhG § 54 I steht interessanter Weise: "Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt." [highlight=red].
Aha, gewerblich...
Weiter: "Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger von weniger als 6.000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht." -> Es gibt also eine Freigrenze...
Und jetzt wird's nochmal spannend unter Abs. II:
"Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird"
"[glow=red]
Wenn mich also nicht gänzlich alles täuscht, bleib ich als Privatperson, die nicht weiterverkauft, erstmal außen vor. Dies passt auch zu den AGB's so mancher Händler, die durch Annahme dieser den Vertragspartner bestätigen lassen, dass dieser gerwerblich handelt (Siehe z.B. cdrohlinge24). Damit versucht man also auf den Kunden die Gebühren abzuwälzen.
Was wenn ich bestätige, dass ich gewerblich tätig bin? Da war ja noch die Freigrenze, oder nicht? Klar, ich habe gegen den Kaufvertrag verstoßen, aber kümmert dies die GEMA? Die sehen nur, ob ich unter den stattlichen 3000 Rohlingen geblieben bin, oder etwa nicht?
Und noch was. Todesengel schrieb, dass die GEMA v. Unternehmen die Rechnungen einsehen darf. Aber stellt nicht die ausländische Briefkastenfirma diese? Hat die GEMA internationale Auskunftsrechte? Sie darf doch eigentlich nur im Geltungsbereich des UrhG agieren (?).
Tja, das waren dann mal meine wirren Gedankengänge für heute. Eure Meinung?