Hi
dann kann ich nur fürs Board hoffen das Du recht behälst, und das Board noch lange am Leben bleibt.
Zum Lehrer, dies geht eindeutig aud dem UhrG hervor, auch der darf nicht ohne Genehmigung des Rechteinhabers den Kopierschutz knacken , auch wenn er anderen was lernen will !!!
Er darf sich ja auch nicht Kinofilme vom Esel saugen um in Ausschnitten das Problem von Gesichtsmasken mit " Spinnenaugen" und Ihrer Wirkung auf die Haut im Biologie Unterricht zu diskutieren.
Dazu muss er mit den Schülern ins Kino !
Im Uhrg steht eindeutig ( und das ist so ziemlich das einzigste Eindeutige) es darf definitiv kein Kopierschutz ausgehebelt werden, egal zu welchen Zweck und zu welchen noch so "berechtigten" Gründen.
Programme die dieses tun, dürfen weder beworben noch zum Download angeboten werden.
Ich werfe es Dir nur ungern vor, aber Deine Ausführungen beziehen sich auf die Diskussion im Bundesrat, diese sind aber sowas von egal, solange das Gesetz besteht kann der Bundestag diskutieren bis zum Abwinken, vor Gericht zählt ein Verweis auf eine Diskussion nichts.
ZitatAlles anzeigen
§95a
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
.....
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen
begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um
die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu
erleichtern.
man beachte das fette Verbreitung (ein Downloadlink ist unter Umständen eine Verbreitung)und das fette und, welches scheinbar immer überlesen wird, d.h. das gilt nicht nur für gewerbliche Zwecke, sondern auch für gewerbliche Zwecke .
Quelle: die einzige die was taugt:
Bundesminesterium der Justiz http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/
signs