Sorry das ich mit meiner Frage so eine Diskussion losgetreten habe. Wusste nicht, das zw DVDs und Compi Games ein Unterschied besteht, was die Rechtslage angeht.
Da hier frei über das Rippen von Movies geredet wurde, dachte ich, das man auch ohne Probs über Games reden kann.
DVD Images von PC Games erstellen ?
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Hier wird überhaupt nicht "frei über das Rippen von Movies geredet", wobei wir unter "Rippen" nur das Kpieren der Daten von der DVD verstehen, nicht aber auch noch das anschließende Konvertieren.
Gerade weil Diskussionen über Verfahren, die Kopierschutzsysteme umgehen. nicht erlaubt sind, müssen wir gehörig aufpassen, dass dieser Teil nicht erwähnt wird. Wie man den Inhalt einer DVD auf Platte kriegt, muss heutzutage jeder selber wissen, und wer's heute immer noch nicht weiß, der hätte eben besser aufpassen müssen, als man es noch erklären durfte...
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... die fast sicher nicht in Deutschland gehostet sind, und wahrscheinlich auch nicht in deutscher Sprache verfasst wurden.
Noch einen Hinweis, und wir kriegen doch noch mal Besuch...
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Zitat von LigH
... die fast sicher nicht in Deutschland gehostet sind, und wahrscheinlich auch nicht in deutscher Sprache verfasst wurden.
Das ist eine andere Sache. Die Ripper sind ja auch nicht in Deutsch. Aber es gibt ja ausserhalb von Deutschland noch andere Länder, die deutsch sprechen. Google ist da ein guter Freund.
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(Das ist ein Schlussstrich. :ani_lol: ) -
Um jetzt alle Rechtsstreitigkeiten zu klären habe ich mal nachgefragt ob der Absatz 5 nun dazu gehört oder nicht.
Und das war die Antwort
Zitat
Sehr geehrter Herr Thiem,vielen Dank für Ihre Mail.
Der genannte Paragraph mit Absatz 5 ist ab 13.09.2003 gültig, ohne den 5. Absatz ist er nur bis 12.09.2003 gültig gewesen. Beachten Sie also bitte die Daten mit der Angabe "Gültig ab 13.09.2003".
Da es vom UrhG nach Aussage unserer Redaktion nur eine Fassung gibt, die den Zeitraum Anfang 2000 bis Ende 2005 abdeckt, muss diese Änderung so auftauchen.
Wir hoffen, diese Information hilft Ihnen weiter und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Ulrike Rossmy
Online-Redaktion
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Zitat
Aktuelle Version: Anzuwenden ab 13.09.2003§ 69a [37] Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.(2) 1 Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. 2 Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) 1 Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. 2 Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 95 a bis 95 d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
Bis 12.09.2003:§ 69a Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.(2) 1 Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. 2 Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) 1 Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. 2 Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
...und das blaue ist seit 12/13.09.2003 nicht mehr gültig -
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